PV-Strom und Steuern 2026: Einspeisung und Eigenverbrauch richtig einordnen

Für viele kleine Gebäudeanlagen ist die Besteuerung von PV-Strom 2026 deutlich vereinfacht. Trotzdem müssen Betreiber Einkommensteuer, Umsatzsteuer beim Kauf und Umsatzsteuer auf Stromlieferungen auseinanderhalten. Die Aussage „Anlage unter 30 kWp, also alles steuerfrei“ reicht für eine korrekte Einordnung nicht aus.

PV-Strom und Steuern 2026: Einspeisung und Eigenverbrauch richtig einordnen [Bildinhalt mit KI erstellt]
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Drei getrennte steuerliche Fragen

Bereich Was wird geprüft? Rechtsgrundlage
Einkommensteuer Sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Anlagenbetrieb befreit? § 3 Nummer 72 EStG
Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation Erfüllt die Leistung die Voraussetzungen für null Prozent? § 12 Absatz 3 UStG
Umsatzsteuer auf Stromlieferungen Gilt die Kleinunternehmerbefreiung oder Regelbesteuerung? Insbesondere § 19 UStG

Diese Regeln haben unterschiedliche Voraussetzungen. Eine Rechnung mit null Prozent Umsatzsteuer bestimmt deshalb nicht automatisch die spätere Behandlung der Einspeisevergütung. Umgekehrt ist eine einkommensteuerfreie Einnahme nicht schon aus diesem Grund umsatzsteuerfrei.

Einkommensteuer: Welche Grenzen gelten?

§ 3 Nummer 72 EStG begünstigt Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden. Für Anlagen, die 2026 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt grundsätzlich eine installierte Bruttoleistung von höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Hinzu kommt die Gesamtgrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Leistung laut Marktstammdatenregister. Mehrere begünstigte Anlagen sind für die Gesamtgrenze zusammen zu betrachten. Eine Freigrenze ist kein Freibetrag, der oberhalb der Grenze beliebig von der Leistung abgezogen werden kann. Für ältere Fälle sind die Anwendungsregelungen des § 52 EStG zu prüfen.

Ist der Betrieb ausschließlich auf die begünstigten Einnahmen beschränkt, sieht die Vorschrift keine Gewinnermittlung vor. Die Befreiung ist keine bloße freiwillige Liebhabereiwahl. Unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängende Ausgaben dürfen nach § 3c EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben zur Minderung anderer steuerpflichtiger Einkünfte genutzt werden.

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Nullsteuersatz beim Kauf: 30 kWp sind keine absolute Obergrenze

Der Nullsteuersatz kann die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und geeigneten Speichern sowie die begünstigte Installation erfassen. Er knüpft insbesondere an Anlagen auf oder in der Nähe von Wohnungen und bestimmten öffentlichen beziehungsweise gemeinwohlorientiert genutzten Gebäuden an.

Bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten die gebäudebezogenen Voraussetzungen gesetzlich als erfüllt. Auch größere Anlagen können bei passendem Standort begünstigt sein. Der Nullsteuersatz gilt hingegen nicht pauschal für jede spätere Dienstleistung: Für eigenständige Wartungsverträge nennt das Bundesfinanzministerium weiterhin den Regelsteuersatz.

Kleinunternehmerregelung: aktuelle Umsatzgrenzen

Für ein im Inland ansässiges Unternehmen gilt die Steuerbefreiung des § 19 UStG grundsätzlich, wenn der maßgebliche Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Ein wirksamer Verzicht auf die Befreiung ist gesondert zu beachten.

Die Grenzen betreffen den nach dem Gesetz ermittelten Gesamtumsatz des Unternehmers. Wer neben der PV-Anlage weitere unternehmerische Tätigkeiten ausübt, kann die Stromlieferungen nicht beliebig als getrenntes Kleinunternehmen behandeln. Im Gründungsjahr ist nach den Verwaltungsregeln die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich. Bereits der Umsatz, mit dem die jeweils einschlägige laufende Grenze überschritten wird, kann der Regelbesteuerung unterliegen.

Ein Verzicht bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre. Lassen Sie vor einem Wechsel insbesondere Bindungsfristen und mögliche Folgen früherer Vorsteuerabzüge prüfen. Bei einem Erwerb zum Nullsteuersatz entsteht aus dieser Rechnung ohnehin kein Umsatzsteuerbetrag, den man sich erstatten lassen könnte.

Wie wird die Einspeisevergütung behandelt?

Bei erfüllter Einkommensteuerbefreiung sind die entsprechenden Einnahmen aus dem Anlagenbetrieb einkommensteuerfrei. Umsatzsteuerlich hängt die Stromlieferung dagegen von der eigenen Einordnung ab. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer auf diese Lieferung erhoben; bei Regelbesteuerung gelten für steuerpflichtige Stromlieferungen grundsätzlich 19 Prozent.

Beispiel: Beträgt das vereinbarte Nettoentgelt einer steuerpflichtigen Stromlieferung 600 Euro, kommen bei 19 Prozent Umsatzsteuer 114 Euro hinzu. Diese 114 Euro sind kein zusätzlicher frei verfügbarer Ertrag. Bei Kleinunternehmerbefreiung entfällt ein solcher Umsatzsteuerausweis. Die Abrechnungsdaten beim Netzbetreiber müssen zur gewählten und rechtlich zutreffenden Behandlung passen.

Was gilt beim privaten Eigenverbrauch?

Einkommensteuerlich erfasst die Befreiung unter ihren Voraussetzungen auch Entnahmen. Umsatzsteuerlich erläutert das BMF: Bei einer zum Nullsteuersatz erworbenen Anlage liegen die Voraussetzungen für eine Besteuerung des privat verbrauchten Stroms als unentgeltliche Wertabgabe nicht vor.

Bei älteren Anlagen, für die Vorsteuer abgezogen wurde und die weiterhin dem Unternehmen zugeordnet sind, kann die Lage anders sein. Eine Entnahme der Anlage oder ein Wechsel der Besteuerungsform sollte deshalb anhand der Unterlagen geprüft werden. Eine pauschale Steuerpflicht ab zehn Prozent Einspeisung gibt es in dieser Form nicht.

Welche Meldungen und Unterlagen bleiben wichtig?

Unter den vom BMF beschriebenen engen Voraussetzungen kann bei ausschließlich begünstigtem PV-Betrieb und Kleinunternehmerregelung auf die steuerliche Anzeige und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden. Das Finanzamt kann dennoch eine Erfassung verlangen. Gewerberechtliche Fragen und die Registrierung im Marktstammdatenregister sind davon getrennte Themen.

  • Rechnung, Leistungsumfang und Inbetriebnahme dokumentieren.
  • Leistung und Zuordnung zu Gebäudeeinheiten nachvollziehbar halten.
  • Weitere Anlagen und unternehmerische Umsätze berücksichtigen.
  • Abrechnungen auf den richtigen Umsatzsteuerausweis prüfen.
  • Bei Altanlagen frühere Vorsteuerabzüge und Wahlrechte klären.

Quellen und weiterführende Informationen

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