Einspeisevergütung 2026: aktuelle PV-Sätze und Rechenbeispiele

Vergütungstabellen, Leistungsstaffeln und Praxisrechnungen für Überschuss- und Volleinspeisung.

Wer zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand in Betrieb nimmt, erhält bei Überschusseinspeisung bis 10 Kilowatt 7,70 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 Cent. Diese beiden Zahlen stehen häufig im Mittelpunkt. Für eine belastbare Kalkulation reichen sie allein jedoch nicht.

Einspeisevergütung 2026: aktuelle PV-Sätze und Rechenbeispiele [Bildinhalt mit KI erstellt]
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Die tatsächliche Einspeisevergütung hängt auch von der Anlagengröße, dem Inbetriebnahmedatum, der Anlagenart und dem gewählten Vermarktungsmodell ab. Die Leistungsgrenzen werden anteilig berechnet. Eine 15-kW-Anlage erhält also nicht für jede Kilowattstunde den Satz der Stufe über 10 kW. Dazu kommen neue Regeln für negative Börsenpreise und die vorübergehende Begrenzung der Einspeiseleistung, bis die erforderliche Mess- und Steuerungstechnik arbeitet.

Dieser Ratgeber ordnet die aktuellen Werte ein, zeigt konkrete Rechenwege und erklärt, welche Unterlagen der Netzbetreiber für die Auszahlung benötigt. Die Zahlen stammen aus der Veröffentlichung der Bundesnetzagentur. Sie gelten für neu in Betrieb genommene Anlagen im genannten Zeitraum; für eine bereits laufende PV-Anlage bleibt grundsätzlich der bei ihrer Inbetriebnahme maßgebliche Vergütungssatz relevant.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung ab August 2026?

Für Gebäudeanlagen bis 100 kW unterscheidet das Erneuerbare-Energien-Gesetz zwischen Teileinspeisung und Volleinspeisung. Teileinspeisung wird meist als Überschusseinspeisung bezeichnet: Das Haus nutzt zuerst den selbst erzeugten Strom, nur der verbleibende Überschuss fließt ins öffentliche Netz. Bei der Volleinspeisung wird die gesamte erzeugte Strommenge nach dem vorgesehenen Messkonzept bilanziell eingespeist. Dafür gelten höhere Sätze.

Leistungsanteil der Gebäudeanlage Überschusseinspeisung Volleinspeisung
bis 10 kW 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
über 10 bis 40 kW 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
über 40 bis 100 kW 5,44 ct/kWh 10,24 ct/kWh

Die Tabelle gilt für Inbetriebnahmen vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026. Offizielle Grundlage ist die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur zu den EEG-Fördersätzen. Für sonstige Anlagen, etwa bestimmte Freiflächenanlagen, nennt die Behörde andere Werte. Auch Mieterstrom, Direktvermarktung und Ausschreibungsanlagen folgen eigenen Regeln.

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In der Praxis wird oft noch die Einheit kWp verwendet, also Kilowatt-Peak. Das EEG und die Behördentabellen sprechen von installierter Leistung in Kilowatt. Gemeint ist bei einer typischen Dachanlage die Nennleistung der Solarmodule unter Standard-Testbedingungen. Die Einspeisevergütung wird dagegen für tatsächlich eingespeiste Energie in Kilowattstunden, kurz kWh, gezahlt. Leistung und Energiemenge darf man in der Rechnung nicht verwechseln.

Warum ist der Tarif ab 2027 noch offen?

Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass das EEG 2023 in seiner aktuellen Form bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist. Eine Nachfolgeregelung für spätere Inbetriebnahmen befand sich Ende September 2026 noch in der parlamentarischen Beratung. Wer den Netzanschluss erst 2027 erwartet, sollte deshalb weder die 2026er Vergütung noch eine einfache Fortschreibung verbindlich in den Finanzierungsplan schreiben.

Maßgeblich bleibt die tatsächliche Inbetriebnahme im Sinne des EEG, nicht allein das Datum des Kaufvertrags, der Montage oder der Netzanschlussanfrage. Bei einem Projekt rund um den Jahreswechsel gehört daher ein Puffer in die Kalkulation. Verzögert sich die Inbetriebnahme, kann eine neue gesetzliche Grundlage gelten.

So werden die Leistungsstaffeln richtig berechnet

Die Leistungsgrenzen funktionieren wie Stufen. Eine Anlage, die eine Grenze überschreitet, rutscht nicht mit ihrer gesamten Leistung in den niedrigeren Satz. Stattdessen erhält jeder Leistungsanteil den für ihn vorgesehenen Tarif. Dadurch entsteht bei größeren Anlagen ein gewichteter Durchschnittswert.

Beispiel: 15-kW-Anlage mit Überschusseinspeisung

Bei 15 kW entfallen die ersten 10 kW auf die Stufe mit 7,70 Cent. Die verbleibenden 5 kW werden mit 6,66 Cent bewertet. Die Rechnung lautet: 10 × 7,70 plus 5 × 6,66. Das ergibt 110,30 Cent für insgesamt 15 kW. Geteilt durch 15 ergibt sich ein gewichteter Vergütungssatz von rund 7,35 Cent pro Kilowattstunde.

Speist diese Anlage im Jahr 9.000 kWh ein, ergibt sich vereinfacht eine Vergütung von etwa 661,50 Euro. Das Beispiel unterstellt, dass die Module gemeinsam in Betrieb genommen wurden und keine Besonderheiten bei der Anlagenzusammenfassung greifen. Bei Erweiterungen mit unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten kann die Zuordnung komplexer werden. Inbetriebnahmeprotokoll, Modulbelegung und Abrechnungen sollten deshalb dauerhaft archiviert werden.

Beispiel: 15-kW-Anlage mit Volleinspeisung

Bei Volleinspeisung werden die ersten 10 kW mit 12,22 Cent und weitere 5 kW mit 10,24 Cent angesetzt. Daraus folgt ein gewichteter Wert von 11,56 Cent pro Kilowattstunde. Bei 14.000 kWh vergüteter Einspeisung wären das rechnerisch 1.618,40 Euro pro Jahr. Messkosten, Wartung, Steuern, technische Verluste und mögliche Zeiträume ohne Förderzahlung sind darin nicht enthalten.

Bei Anlagen oberhalb von 40 kW kommt die dritte Leistungsstufe hinzu. Die Logik bleibt gleich: Zuerst werden 10 kW mit dem Satz der ersten Stufe, anschließend 30 kW mit dem Satz der zweiten Stufe und nur der darüberliegende Anteil mit dem dritten Satz bewertet. Wer in einem Angebot lediglich einen einzigen Tarif für die gesamte Anlage findet, sollte nach dem zugrunde gelegten Rechenweg fragen.

Festvergütung oder Marktprämie: Was ist der Unterschied?

Die feste Einspeisevergütung richtet sich vor allem an kleinere Anlagen und kann bis zu einer installierten Leistung von 100 kW beansprucht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Netzbetreiber nimmt den Strom ab und zahlt den festgelegten Betrag. Dieses Modell ist vergleichsweise leicht verständlich und verlangt keinen eigenen Direktvermarkter.

Bei der Direktvermarktung wird der Strom am Markt verkauft. Ergänzend kann eine gleitende Marktprämie gezahlt werden. Die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten „anzulegenden Werte“ sind nicht einfach eine zweite feste Vergütung. Der Vermarktungserlös, die Marktprämie, Direktvermarktungskosten und energiewirtschaftliche Pflichten gehören zusammen betrachtet.

Leistungsanteil Marktprämie: Teileinspeisung Marktprämie: Volleinspeisung
bis 10 kW 8,10 ct/kWh 12,62 ct/kWh
über 10 bis 40 kW 7,06 ct/kWh 10,64 ct/kWh
über 40 bis 100 kW 5,84 ct/kWh 10,64 ct/kWh

Die zweite Tabelle zeigt die anzulegenden Werte der Marktprämie für denselben Inbetriebnahmezeitraum und nur für die ersten 100 kW einer Gebäudeanlage. Dass diese Werte 0,40 Cent über der festen Einspeisevergütung liegen, bedeutet nicht automatisch einen Mehrertrag von 0,40 Cent. Dieser Abstand soll unter anderem Vermarktungsaufwand abbilden. Für eine kleine private Dachanlage lohnt der Wechsel nur, wenn ein konkretes Angebot nach allen Gebühren besser abschneidet.

Überschusseinspeisung oder Volleinspeisung?

Die höhere Volleinspeisevergütung klingt attraktiv. Trotzdem ist die Überschusseinspeisung für viele Haushalte wirtschaftlich stärker, weil selbst genutzter Solarstrom den deutlich teureren Netzbezug ersetzt. Ob das auch bei Ihrem Lastprofil gilt, hängt von Ertrag, Verbrauchszeitpunkten, Strompreis und zusätzlicher Technik ab.

Praxisrechnung für eine 10-kW-Anlage

Nehmen wir einen Jahresertrag von 9.500 kWh an. Bei Überschusseinspeisung verbraucht der Haushalt davon 3.300 kWh direkt und speist 6.200 kWh ein. Die Vergütung beträgt 6.200 × 7,70 Cent, also 477,40 Euro. Ersetzt der Eigenverbrauch Netzstrom zu beispielhaft 30 Cent pro kWh, entstehen weitere 990 Euro vermiedene Bezugskosten. Der rechnerische Energiewert liegt damit bei 1.467,40 Euro.

Bei Volleinspeisung würden 9.500 kWh × 12,22 Cent rund 1.160,90 Euro einbringen. In diesem stark vereinfachten Beispiel liegt die Kombination aus Eigenverbrauch und Überschussvergütung etwa 306,50 Euro vorn. Ein anderer Strompreis, eine geringere Eigenverbrauchsquote oder zusätzliche Mess- und Umbaukosten können das Ergebnis drehen. Ein Speicher erhöht häufig den Eigenverbrauch, verursacht aber Anschaffungskosten, Umwandlungsverluste und Alterung. Unser Ratgeber zur Photovoltaik ohne Einspeisevergütung zeigt, wie stark der Eigenverbrauch die Rechnung prägt.

Die Wahl ist keine reine Tariffrage. Volleinspeisung verlangt ein passendes Messkonzept und muss dem Netzbetreiber angezeigt werden. Wer später das Modell wechseln möchte, sollte Fristen und technische Anforderungen vorab klären. Lassen Sie beide Varianten mit demselben Ertragswert, denselben laufenden Kosten und realistischen Strompreisannahmen rechnen. Nur so entsteht ein fairer Vergleich.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

Nach § 25 EEG besteht der Anspruch grundsätzlich für 20 Jahre. Bei gesetzlich festgelegten Werten verlängert sich die Zahlung bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. Für eine entsprechende Anlage mit Inbetriebnahme im Jahr 2026 läuft der reguläre Zeitraum damit bis zum 31. Dezember 2046.

Der bei der Inbetriebnahme maßgebliche Satz bleibt der Anlage grundsätzlich zugeordnet. Die halbjährliche Degression senkt nicht nachträglich die Vergütung bereits laufender Anlagen. Sie betrifft neue Anlagen, die nach dem nächsten Stichtag in Betrieb gehen. Nach § 49 EEG verringern sich die anzulegenden Werte seit Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent.

Die lange Laufzeit ist wertvoll, aber keine Garantie für eine Zahlung auf jede erzeugte Kilowattstunde. Eigenverbrauch wird nicht eingespeist und daher nicht vergütet. Zeiten mit negativen Spotmarktpreisen können den Zahlungsanspruch bei erfassten Anlagen auf null reduzieren. Auch technische Stillstände, Abregelungen oder fehlende Messdaten wirken sich auf die vergütete Energiemenge aus.

Was bedeuten negative Strompreise und die 60-Prozent-Regel?

Seit dem Solarspitzengesetz müssen Betreiber zwei unterschiedliche Mechanismen auseinanderhalten. Nach § 51 EEG sinkt der anzulegende Wert in erfassten Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis auf null. Für Anlagen unter 100 kW gilt eine Ausnahme bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde. Eine moderne Messeinrichtung ohne Smart-Meter-Gateway ist noch kein solches System.

Die 60-Prozent-Regel betrifft dagegen die technische Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt. Sie kann für neue kleinere Anlagen in der Einspeisevergütung gelten, bis intelligentes Messsystem, Steuerungseinrichtung und erfolgreicher Steuerungstest vorhanden sind. Bei 10 kW wären zunächst höchstens 6 kW Netzeinspeisung zulässig. Zeitgleicher Eigenverbrauch reduziert die Einspeisung und zählt nicht als pauschaler Verlust von 40 Prozent des Jahresertrags.

Beide Themen beeinflussen die Wirtschaftlichkeit, doch auf verschiedene Weise. Die ausführlichen Ausnahmen, Übergangsregeln und Rechenbeispiele finden Sie im Ratgeber zu Einspeisevergütung 2026, negativen Preisen und der 60-Prozent-Regel.

Wie kommt die Vergütung auf das Konto?

Vor der Auszahlung steht das Mess- und Meldeverfahren. Der Netzbetreiber benötigt die technischen Anlagendaten, das Inbetriebnahmedatum, die gewählte Veräußerungsform, Zählerstände und eine Bankverbindung. Ist der vorhandene Zähler nicht für Bezug und Einspeisung geeignet, wird meist ein Zweirichtungszähler eingebaut. Wie die Register 1.8.0 und 2.8.0 zu lesen sind, erklärt die Anleitung zum richtigen Ablesen des Zweirichtungszählers.

Viele Netzbetreiber zahlen monatliche Abschläge und erstellen später eine Jahresabrechnung. Andere rechnen in längeren Intervallen ab. Prüfen Sie, ob Zählerstand, eingespeiste Kilowattstunden, Vergütungssatz und Leistungsstaffel zusammenpassen. Ein Abschlag ist nur eine Vorauszahlung; die endgültige Vergütung folgt aus der gemessenen Einspeisung.

Jede Erneuerbare-Energien-Anlage muss laut Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden. Häufig übernimmt der Installationsbetrieb die technische Anmeldung beim Netzbetreiber. Verlassen Sie sich darauf nicht blind. Lassen Sie sich Registrierungsnummer, Eingangsbestätigung und übermittelte Daten aushändigen und vergleichen Sie Leistung sowie Inbetriebnahmedatum mit dem Protokoll.

Unterlagen, die Sie aufbewahren sollten

  • Netzanschlussbegehren und Zusage des Netzbetreibers
  • Inbetriebnahmeprotokoll mit Datum und installierter Leistung
  • Modul- und Wechselrichterdatenblätter
  • Messkonzept, Zählernummern und Zählerstände
  • Registrierungsbestätigung aus dem Marktstammdatenregister
  • Mitteilung über Überschuss- oder Volleinspeisung
  • Abschlagsplan und Jahresabrechnungen

Mit welchen Zahlen sollte die Wirtschaftlichkeitsrechnung arbeiten?

Eine seriöse Kalkulation trennt Erzeugung, Eigenverbrauch und Netzeinspeisung. Der prognostizierte Jahresertrag ist nicht automatisch die vergütete Strommenge. Bei Überschusseinspeisung muss der direkt genutzte Anteil abgezogen werden. Speicherverluste, Wechselrichterverluste und mögliche Abregelung gehören ebenfalls in das Modell.

Verwenden Sie für den Eigenverbrauch nicht den gesamten Arbeitspreis einer Stromrechnung, wenn darin fixe Grundgebühren enthalten sind. Der Grundpreis fällt oft auch bei geringerem Netzbezug weiter an. Relevant ist vor allem der vermiedene variable Preis je Kilowattstunde. Rechnen Sie nicht nur ein optimistisches Szenario: Eine konservative Variante mit geringerem Ertrag, niedrigerem Eigenverbrauch und zusätzlichen Reparaturkosten zeigt, wie robust das Projekt ist.

Für den Ertrag helfen standortbezogene Simulationen. Dachneigung, Ausrichtung, Verschattung, Temperatur und Moduldegradation wirken stärker als kleine Unterschiede im Vergütungssatz. Auch laufende Ausgaben zählen. Hinweise zu Prüfungen und typischen Kosten finden Sie im Beitrag über Wartung und Reparatur von PV-Anlagen.

Eine einfache Prüfgleichung

Der jährliche Bruttonutzen einer Überschussanlage lässt sich überschlägig so darstellen: eingespeiste kWh × Vergütungssatz plus selbst verbrauchte kWh × vermiedener variabler Strompreis. Davon gehen laufende Kosten und Rücklagen ab. Für eine Investitionsentscheidung müssen danach noch Anschaffung, Finanzierung, steuerliche Situation und zeitlicher Wert künftiger Zahlungen berücksichtigt werden.

Diese Methode verhindert einen verbreiteten Fehler: Manche Angebote multiplizieren den gesamten Solarertrag mit dem Haushaltsstrompreis und stellen das Ergebnis als sichere Ersparnis dar. Das funktioniert nur bei vollständigem, zeitgleichem Eigenverbrauch, der bei einer netzgekoppelten Dachanlage ohne sehr spezielles Lastprofil kaum erreicht wird.

Häufige Fehler bei der Einspeisevergütung

Ein Tarif für die gesamte Anlagenleistung

Oberhalb von 10 oder 40 kW gilt der niedrigere Satz nur für den jeweiligen zusätzlichen Leistungsanteil. Eine pauschale Anwendung auf die komplette Anlage unterschätzt die Vergütung.

kW und kWh werden gleichgesetzt

Kilowatt beschreibt die Anlagenleistung, Kilowattstunden die erzeugte oder eingespeiste Energie. Die Staffel richtet sich nach kW, die Auszahlung nach gemessenen kWh.

Der neue Satz wird auf Bestandsanlagen übertragen

Die aktuelle Tabelle gilt für Neuanlagen im genannten Zeitraum. Eine ältere Anlage behält in der Regel ihre historische Zuordnung. Für die Prüfung braucht man ihr Inbetriebnahmedatum.

Marktprämie wird als feste Vergütung gelesen

Der anzulegende Wert der Direktvermarktung ist nicht der Betrag, den der Netzbetreiber wie eine feste Einspeisevergütung für jede kWh überweist. Marktwert, Prämie und Vermarktungskosten gehören in dieselbe Rechnung.

Die höhere Volleinspeisung wird isoliert betrachtet

Wer vollständig einspeist, kauft den Haushaltsstrom weiter aus dem Netz. Der entgangene Wert des Eigenverbrauchs kann größer sein als der Tarifvorteil der Volleinspeisung.

FAQ zur Einspeisevergütung 2026

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026 für eine Anlage bis 10 kW?

Bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 beträgt die feste Vergütung für Gebäudeanlagen bis 10 kW 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung.

Bekommen 15-kW-Anlagen für jede kWh nur 6,66 Cent?

Nein. Bei Überschusseinspeisung werden die ersten 10 kW mit 7,70 Cent und nur die weiteren 5 kW mit 6,66 Cent gewichtet. Daraus ergeben sich rund 7,35 ct/kWh.

Wie lange gilt der Vergütungssatz einer PV-Anlage?

Bei gesetzlich bestimmten Werten läuft der Anspruch grundsätzlich ab Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember des zwanzigsten folgenden Zahlungsjahres. Für eine 2026 in Betrieb genommene Anlage ist das regulär Ende 2046.

Sinkt die Vergütung meiner bestehenden Anlage alle sechs Monate?

Nein. Die halbjährliche Degression um ein Prozent betrifft neu in Betrieb genommene Anlagen. Der bei der Inbetriebnahme zugeordnete Satz einer bestehenden Anlage sinkt dadurch nicht laufend.

Lohnt sich Volleinspeisung mehr als Eigenverbrauch?

Nicht automatisch. Volleinspeisung erhält einen höheren Tarif, während Eigenverbrauch teuren Netzbezug ersetzt. Ertrag, Lastprofil, Strompreis, Messkosten und Technik entscheiden über die bessere Variante.

Wer zahlt die Einspeisevergütung?

Die feste Einspeisevergütung wird vom zuständigen Netzbetreiber abgerechnet. Häufig erfolgen Abschläge und eine spätere Jahresabrechnung anhand der gemessenen Einspeisung.

Muss die PV-Anlage im Marktstammdatenregister stehen?

Ja. Die Bundesnetzagentur verlangt die Registrierung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Betreiber sollten kontrollieren, ob die übermittelten Anlagendaten korrekt sind.

Kann ich die Vergütung für eine 2027er Anlage schon berechnen?

Nur als unsichere Annahme. Die derzeitigen EEG-Werte sind bis Ende 2026 anwendbar; die verbindliche Nachfolgeregelung für spätere Inbetriebnahmen muss abgewartet werden.

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