Einspeisevergütung 2026: Sätze, 60-Prozent-Regel und negative Preise
Aktuelle Vergütungssätze, Solarspitzengesetz und Praxisfolgen für neue Photovoltaikanlagen – mit Rechenbeispiel.
Wer 2026 eine Photovoltaikanlage in Betrieb nimmt, erhält weiterhin eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Die Höhe hängt vom Inbetriebnahmedatum, der Anlagengröße und davon ab, ob nur Überschüsse oder der gesamte Solarstrom ins Netz fließen. Gleichzeitig hat das sogenannte Solarspitzengesetz die Spielregeln verändert: Neue Anlagen können vorübergehend auf 60 Prozent Einspeiseleistung begrenzt werden, und bei negativen Börsenpreisen kann der Förderanspruch zeitweise auf null sinken.
Diese Regeln werden häufig in einen Topf geworfen. Das führt schnell zu falschen Wirtschaftlichkeitsrechnungen. Die 60-Prozent-Grenze betrifft die technische Leistung am Netzverknüpfungspunkt. Die Negativpreisregel betrifft den Zahlungsanspruch in bestimmten Viertelstunden. Der feste Vergütungssatz wiederum wird durch das Datum der Inbetriebnahme bestimmt und bleibt für die Anlage grundsätzlich über den gesetzlichen Förderzeitraum erhalten.
Für private Dachanlagen zählt deshalb nicht nur die Frage „Wie viele Cent gibt es pro Kilowattstunde?“. Ebenso relevant sind Eigenverbrauch, Smart Meter, Steuerbarkeit, Speicherstrategie und eine korrekte Anmeldung. Hier finden Sie die gültigen Sätze für neue Anlagen ab August 2026, ein nachvollziehbares Rechenbeispiel und die praktischen Folgen der seit dem 25. Februar 2025 geltenden EEG-Änderungen.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Für Photovoltaikanlagen, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur die folgenden Vergütungssätze. Die Werte gelten für Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden bis 100 Kilowatt. Bei der üblichen Überschusseinspeisung wird zuerst der Strom im Haus genutzt; nur der Rest gelangt ins Netz. Bei der Volleinspeisung wird nahezu die gesamte erzeugte Energie eingespeist, weshalb höhere Sätze gelten.
| Leistungsstufe | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Quelle der Tabelle ist die Bundesnetzagentur mit den EEG-Fördersätzen. Dort finden sich auch die Werte für Direktvermarktung, sonstige Anlagen und Mieterstrom. Die Behörde weist darauf hin, dass das EEG 2023 in seiner gegenwärtigen Form bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist. Eine Nachfolgeregelung für spätere Inbetriebnahmen befand sich Ende September 2026 noch in der parlamentarischen Beratung. Wer erst 2027 ans Netz geht, sollte deshalb nicht mit den obigen Zahlen kalkulieren.
Die Leistungsstufen werden anteilig berechnet
Eine 12-kW-Anlage erhält nicht für jede eingespeiste Kilowattstunde den Satz der zweiten Stufe. Die ersten 10 kW werden mit dem höheren Wert angesetzt, nur die verbleibenden 2 kW fallen in die nächste Stufe. Daraus ergibt sich ein gewichteter Vergütungssatz.
Bei Überschusseinspeisung lautet die Rechnung: 10 kW × 7,70 Cent plus 2 kW × 6,66 Cent. Das ergibt 90,32 Cent je 12 kW und damit einen gewichteten Satz von rund 7,53 Cent pro Kilowattstunde. Speist diese Anlage in einem Jahr 7.500 kWh ein, liegen die rechnerischen Vergütungserlöse bei etwa 564,50 Euro. Steuern, Messkosten, technische Verluste und mögliche Zeiten ohne Förderzahlung sind in diesem einfachen Beispiel nicht berücksichtigt.
Bei Volleinspeisung derselben 12-kW-Anlage ergibt die Staffelung 10 kW × 12,22 Cent plus 2 kW × 10,24 Cent. Der gewichtete Satz liegt bei 11,89 Cent pro Kilowattstunde. Eine Einspeisung von 12.000 kWh entspräche damit rund 1.426,80 Euro Vergütung im Jahr. Ob Volleinspeisung wirtschaftlich besser ist, lässt sich daraus allein nicht ableiten: Selbst verbrauchter Solarstrom ersetzt Netzbezug und kann je Kilowattstunde deutlich mehr wert sein als die Einspeisevergütung.
Warum sinken die Vergütungssätze regelmäßig?
Das EEG sieht eine feste Degression für neu in Betrieb genommene Anlagen vor. Nach § 49 EEG reduzieren sich die anzulegenden Werte seit Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent. Bereits laufende Anlagen wechseln nicht bei jedem Degressionsschritt auf einen niedrigeren Satz. Maßgeblich bleibt der Wert, der beim jeweiligen Inbetriebnahmedatum galt.
Eine Verschiebung um wenige Tage kann daher relevant sein, wenn sie über einen Stichtag führt. Trotzdem sollte niemand eine technisch unfertige Anlage hastig in Betrieb setzen. Netzanschluss, Messkonzept, Dokumentation und die steuerliche Einordnung müssen stimmen. Ein geringfügig höherer Tarif hilft wenig, wenn die Anlage später wegen unvollständiger Angaben nicht korrekt abgerechnet wird.
Was änderte das Solarspitzengesetz ab Februar 2025?
Am 25. Februar 2025 trat das Gesetz zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse in Kraft. Es soll verhindern, dass sehr viele Solaranlagen bei geringer Nachfrage gleichzeitig unkontrolliert ins Netz einspeisen. Für private Betreiber sind vor allem drei Bausteine relevant: die Förderung bei negativen Preisen, die technische 60-Prozent-Regel und der beschleunigte Einsatz intelligenter Mess- und Steuersysteme.
Die Regeln gelten nicht rückwirkend identisch für jede Bestandsanlage. Das Inbetriebnahmedatum und die Übergangsvorschriften in § 100 EEG entscheiden, welche Fassung anzuwenden ist. Wer eine ältere Anlage betreibt, sollte deshalb nicht einfach die Vorgaben einer 2026er Neuanlage übernehmen. Der Beitrag zum Solarspitzengesetz im Bundesgesetzblatt ordnet das Gesetzgebungsverfahren ein.
Negative Börsenpreise: Wann fällt die Förderung auf null?
Nach § 51 EEG sinkt der anzulegende Wert für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis grundsätzlich auf null. Seit der Umstellung des Day-Ahead-Markts wird viertelstundenscharf betrachtet. Ein negativer Börsenpreis ist nicht der Strompreis auf der Haushaltsrechnung. Er entsteht am Großhandelsmarkt, wenn zeitweise mehr Strom angeboten als nachgefragt wird.
Kleine Anlagen sind nicht vom ersten Tag an automatisch betroffen. Für Anlagen unter 100 kW greift die Ausnahme bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird. Wird das Smart Meter bei einer 10-kW-Anlage im September 2026 eingebaut, findet die neue Negativpreisregel für diese Anlage grundsätzlich erst ab dem folgenden Kalenderjahr Anwendung. Genau 100 kW liegen nicht unter der gesetzlichen Grenze.
Eine moderne digitale Messeinrichtung ist noch kein intelligentes Messsystem. Erst die Kombination aus digitalem Zähler und Smart-Meter-Gateway bildet ein iMSys. Betreiber sollten sich vom Messstellenbetreiber bestätigen lassen, welche Technik eingebaut wurde und ab welchem Zeitpunkt sie abrechnungsrelevant ist. Im Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht für Photovoltaik werden Einbaugrenzen und Kosten genauer erklärt.
60-Prozent-Regel: Leistung ist nicht Jahresertrag
Die Übergangsregel in § 9 EEG betrifft neue Anlagen in der Einspeisevergütung oder im Mieterstrommodell. Bis ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung installiert und die Ansteuerbarkeit erfolgreich getestet wurde, muss die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium erläutert die betroffenen Gruppen in seinen FAQ zur Vermeidung von Stromspitzen.
Bei einer 10-kWp-Anlage liegt die vorläufige Grenze damit bei 6 kW Netzeinspeisung. Erzeugt sie mittags 8 kW und verbraucht das Haus gleichzeitig 2 kW, können die verbleibenden 6 kW vollständig eingespeist werden. Erst wenn nach Abzug des zeitgleichen Verbrauchs mehr als 6 kW ins Netz fließen würden, muss die Steuerung begrenzen. Die Anlage verliert also nicht pauschal 40 Prozent ihres Jahresertrags.
Für Anlagen ab 25 bis unter 100 kW gelten bis zur neuen Technik zusätzliche Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit. Begünstigte Steckersolargeräte mit höchstens 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung sind von dieser 60-Prozent-Vorgabe ausgenommen. Auch dauerhaft auf Nulleinspeisung konfigurierte Anlagen fallen nicht in dieselbe Konstellation. Maßgeblich bleibt die konkrete technische und rechtliche Zuordnung.
Ausgleich am Ende des Förderzeitraums
Die ausgefallene Förderung bei negativen Preisen wird nicht sofort überwiesen. § 51a EEG verlängert stattdessen den Vergütungszeitraum. Für Solaranlagen wird die Zahl der betroffenen Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 multipliziert und auf volle Viertelstunden aufgerundet. Daraus entsteht ein Kontingent an Volllastviertelstunden, das anhand gesetzlich festgelegter Monatswerte am Ende der regulären Förderung abgearbeitet wird.
Das ist keine exakte Euro-für-Euro-Erstattung. Der zusätzliche Zeitraum liegt viele Jahre in der Zukunft; Wetter, Degradation, technische Verfügbarkeit und Reparaturen beeinflussen dann den Ertrag. Für eine belastbare Kalkulation sollte man ausgefallene Einnahmen heute nicht mit späteren Zahlungen gleichsetzen. Der Gesetzestext zu § 51a EEG nennt die Monatskontingente und das Berechnungsverfahren.
Überschusseinspeisung oder Volleinspeisung?
Die höhere Volleinspeisevergütung wirkt auf den ersten Blick attraktiv. In vielen Einfamilienhäusern bleibt die Überschusseinspeisung trotzdem wirtschaftlich interessant, weil jede selbst verbrauchte Kilowattstunde einen teureren Strombezug ersetzt. Entscheidend sind Haushaltsverbrauch, Lastprofil, Dachgröße, Anlagenpreis und die erwartete Entwicklung der Stromkosten.
Volleinspeisung passt eher zu großen, kaum selbst genutzten Dachflächen oder zu einem getrennten Anlagenkonzept. Überschusseinspeisung spielt ihre Stärke aus, wenn Wärmepumpe, Elektroauto oder steuerbare Haushaltslasten einen hohen Anteil des Solarstroms aufnehmen können. Ein Batteriespeicher verschiebt Energie in den Abend, verursacht aber Anschaffungskosten und Umwandlungsverluste. Er sollte nicht allein gekauft werden, um jede einzelne Abregelung zu vermeiden.
Betreiber können die Zuordnung unter Beachtung der gesetzlichen Fristen wechseln. Wer Volleinspeisung nutzen möchte, muss dies dem Netzbetreiber rechtzeitig in Textform mitteilen. Ein Anlagenkonzept mit getrennten Generatoren und Messeinrichtungen kann weitere Möglichkeiten eröffnen, braucht aber eine saubere Planung. Die Übersicht zur Photovoltaik-Förderung zeigt ergänzende Programme und Abgrenzungen.
Welche Schritte sichern den Vergütungsanspruch?
Die Einspeisevergütung entsteht aus dem Gesetz und hängt nicht davon ab, ob der Netzbetreiber einen zusätzlichen Vergütungsvertrag anbietet. Für die Auszahlung müssen jedoch alle abrechnungsrelevanten Daten vorliegen. Unklare Leistungsangaben, ein fehlender Zählerwechsel oder eine verspätete Registrierung können die Abrechnung verzögern und Sanktionen auslösen.
- Netzanschlussbegehren mit vollständigen Anlagendaten beim zuständigen Netzbetreiber einreichen.
- Messkonzept, Einspeiseart und technische Steuerung vor der Montage abstimmen.
- Inbetriebnahmedatum und Zählerstände in einem Protokoll dokumentieren.
- PV-Anlage und gegebenenfalls Batteriespeicher separat im Marktstammdatenregister erfassen.
- Vergütungszuordnung sowie Abschläge mit dem Netzbetreiber klären.
- Jahresabrechnung auf eingespeiste Menge, Satz und Zeiträume ohne Förderzahlung prüfen.
Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss laut Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Häufig übernimmt der Installationsbetrieb die Meldung. Verantwortlich bleibt dennoch der Betreiber. Lassen Sie sich die Registrierungsnummer und die eingetragenen Leistungswerte aushändigen und vergleichen Sie diese mit dem Inbetriebnahmeprotokoll.
So rechnen Sie eine PV-Anlage 2026 realistisch
Eine gute Wirtschaftlichkeitsrechnung trennt vier Energiemengen: direkte Eigennutzung, Batterieladung mit späterem Verbrauch, vergütete Einspeisung und abgeregelte oder nicht vergütete Energie. Wer nur Jahresertrag mal Einspeisesatz rechnet, übersieht den größten Werttreiber vieler Hausanlagen – den vermiedenen Strombezug.
Arbeiten Sie mit mehreren Szenarien. Ein konservativer Fall setzt geringere Solarerträge, leicht sinkende Anlagenleistung, Wartungs- oder Wechselrichterkosten und einen begrenzten Eigenverbrauch an. Im mittleren Fall verwenden Sie standortgerechte Ertragsdaten und Ihr tatsächliches Lastprofil. Ein optimistisches Szenario darf höhere Strompreise oder eine bessere Verbrauchssteuerung abbilden, sollte aber nicht als sichere Rendite verkauft werden.
Die 60-Prozent-Grenze lässt sich ohne Viertelstundenwerte nicht seriös in einen pauschalen Jahresverlust übersetzen. Ausrichtung, Dachneigung, Wechselrichterdimensionierung, Verbrauch am Mittag und Speicherfahrplan wirken zusammen. Bei Ost-West-Dächern verläuft die Leistungskurve meist flacher als bei einer reinen Südausrichtung. Dadurch kann trotz gleicher kWp-Leistung weniger Energie an der Netzgrenze gekappt werden.
Häufige Missverständnisse zur Einspeisevergütung
„Bei negativem Strompreis muss ich Geld zahlen“
Die EEG-Förderung kann in betroffenen Viertelstunden auf null sinken. Daraus folgt bei der klassischen Einspeisevergütung nicht automatisch, dass ein privater Betreiber für jede eingespeiste Kilowattstunde Geld an den Netzbetreiber überweisen muss. Verträge in der Direktvermarktung können eigene Preis- und Kostenbestandteile enthalten und gehören separat geprüft.
„60 Prozent bedeuten 40 Prozent weniger Jahresertrag“
Die Grenze bezieht sich auf die momentane Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt, nicht auf die gesamte Jahresproduktion. Eigenverbrauch reduziert die Netzeinspeisung bereits. Viele Anlagen erreichen ihre Nennleistung nur in vergleichsweise wenigen Zeitfenstern.
„Der neue Satz gilt auch für meine alte Anlage“
Die Vergütung richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum. Eine ältere Anlage wird durch die halbjährliche Degression nicht automatisch auf den aktuellen Satz heruntergestuft. Bei Erweiterungen kann für den neuen Anlagenteil jedoch ein anderer Zeitpunkt und Tarif gelten.
„Ein digitaler Zähler ist immer ein Smart Meter“
Eine moderne Messeinrichtung zeigt digitale Messwerte an. Zum intelligenten Messsystem wird sie erst durch ein Smart-Meter-Gateway, das die sichere Kommunikation ermöglicht. Für die Ausnahmen und Steuerungsregeln im EEG ist diese Unterscheidung relevant.
Was gilt ab 2027?
Für Inbetriebnahmen bis Ende 2026 sind die veröffentlichten Sätze belastbar. Für 2027 sollte eine Planung mit einem Sicherheitskorridor arbeiten. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Nachfolgeregelung parlamentarisch beraten wird. Angebote, die einen bestimmten 2027er Vergütungssatz bereits als garantiert darstellen, sollten Sie kritisch hinterfragen.
Technisch bleiben hoher Eigenverbrauch, flexible Lasten und eine saubere Messung wertvoll – unabhängig von der genauen Förderhöhe. Eine Anlage wird für Jahrzehnte gebaut. Wer nur auf einen einzelnen Centbetrag schaut, plant zu kurz. Dachbelegung, Erzeugungsprofil, Reparierbarkeit und ein sinnvoll dimensionierter Wechselrichter beeinflussen das Ergebnis ebenso stark.
FAQ zur Einspeisevergütung 2026
Wie hoch ist die Einspeisevergütung ab August 2026?
Für Gebäudeanlagen bis 10 kW beträgt sie bei Überschusseinspeisung 7,70 Cent und bei Volleinspeisung 12,22 Cent pro Kilowattstunde. Für darüberliegende Leistungsanteile gelten niedrigere Stufen.
Bleibt mein Vergütungssatz 20 Jahre gleich?
Der bei Inbetriebnahme maßgebliche Satz bleibt grundsätzlich für das Inbetriebnahmejahr plus 20 weitere Kalenderjahre bestehen. Zeiten mit negativem Börsenpreis können bei betroffenen Anlagen den Zahlungsanspruch vorübergehend auf null reduzieren; dafür sieht § 51a EEG eine zeitliche Verlängerung vor.
Gilt die Negativpreisregel auch für eine 10-kW-Anlage?
Ja, aber nicht zwingend sofort. Anlagen unter 100 kW sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgenommen, in dem sie mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Inbetriebnahmedatum und Übergangsregeln müssen mitgeprüft werden.
Was bedeutet die 60-Prozent-Regel bei 10 kWp?
Bis Smart Meter, Steuerungseinrichtung und erfolgreicher Steuerungstest vorhanden sind, darf die Netzeinspeisung am Verknüpfungspunkt höchstens 6 kW betragen. Zeitgleicher Eigenverbrauch zählt nicht als Netzeinspeisung.
Ist Volleinspeisung immer rentabler?
Nein. Volleinspeisung erhält einen höheren Vergütungssatz, verzichtet aber weitgehend auf den Wert des Eigenverbrauchs. Welche Variante besser passt, hängt von Stromverbrauch, Erzeugungsprofil, Anlagenkosten und Netzstrompreis ab.
Muss eine PV-Anlage ins Marktstammdatenregister?
Ja. Die Registrierung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Ein Batteriespeicher ist als eigene Einheit ebenfalls zu registrieren.
Sinkt die Vergütung meiner bestehenden Anlage alle sechs Monate?
Nein. Die halbjährliche Degression betrifft neu in Betrieb genommene Anlagen. Für eine laufende Anlage bleibt der zum Inbetriebnahmezeitpunkt bestimmte Satz maßgeblich.
Gibt es bereits einen garantierten Vergütungssatz für 2027?
Ende September 2026 noch nicht. Die Bundesnetzagentur weist auf eine parlamentarisch beratene Nachfolgeregelung hin. Für eine Inbetriebnahme 2027 sollte die Kalkulation aktualisiert werden, sobald verbindliche Werte veröffentlicht sind.
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