Einspeisevergütung ab August 2026: Neue PV-Tarife im Überblick

Für neue Photovoltaikanlagen gelten ab dem 1. August 2026 angepasste EEG-Vergütungssätze. Welche Zahlung eine Anlage erhält, hängt insbesondere von Inbetriebnahme, installierter Leistung und Betriebsmodell ab. Die neuen Werte gelten nicht automatisch für bereits laufende Anlagen mit einer älteren Vergütungszuordnung.

Einspeisevergütung ab August 2026: Neue PV-Tarife im Überblick [Bildinhalt mit KI erstellt]
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Aktuelle Vergütung für Gebäudeanlagen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2026 folgende feste Einspeisevergütungen für Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden:

Leistungsanteil der Gebäudeanlage Teileinspeisung Volleinspeisung
bis 10 kWp 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
über 10 bis 40 kWp 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
über 40 bis 100 kWp 5,44 ct/kWh 10,24 ct/kWh

Die Angaben stehen in Cent je tatsächlich vergüteter Kilowattstunde. Sie gelten für die jeweiligen Leistungsanteile, nicht als einheitlicher Tarif für die gesamte Anlage oberhalb einer Schwelle. Anlagen auf sonstigen Flächen unterliegen anderen Voraussetzungen und Vergütungswerten.

Beispiel: Wie wird eine Anlage mit 15 kWp vergütet?

Bei einer entsprechend zugeordneten Gebäudeanlage mit 15 kWp und Teileinspeisung entfallen 10 kWp auf die erste Stufe mit 7,70 ct/kWh und weitere 5 kWp auf die zweite Stufe mit 6,66 ct/kWh. Der anteilig gewichtete Satz beträgt damit:

(10 × 7,70 + 5 × 6,66) ÷ 15 = rund 7,353 ct/kWh.

Werden beispielhaft 8.000 kWh zu diesem Satz vergütet, ergeben sich rund 588,27 Euro. Das ist eine Rechenannahme ohne Garantie für Ertrag oder vergütungsfähige Strommenge. Eigenverbrauch wird nicht zusätzlich mit dem Einspeisetarif bezahlt; sein Nutzen besteht vor allem in vermiedenem Netzbezug.

Teil- oder Volleinspeisung: Was passt zum Gebäude?

Bei Teileinspeisung wird ein Teil des Solarstroms selbst genutzt und der Überschuss eingespeist. Volleinspeisung kann einen höheren Vergütungssatz ermöglichen, setzt aber die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen und Mitteilungen voraus. Ein höherer Einspeisetarif allein zeigt deshalb noch nicht, welches Modell wirtschaftlicher ist.

Vergleichen Sie die Varianten mit demselben Anlagenpreis und einer nachvollziehbaren Ertragsannahme. Für Teileinspeisung gehören Verbrauchsprofil und vermiedener Arbeitspreis in die Rechnung. Ein zusätzlicher Speicher benötigt eine eigene Kosten-Nutzen-Betrachtung. Steuerliche Behandlung und Finanzierung sind ebenfalls gesondert zu berücksichtigen.

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Die 25-kW-Grenze ist keine allgemeine Direktvermarktungsgrenze

Die reguläre feste Einspeisevergütung steht nach § 21 EEG grundsätzlich Anlagen bis 100 kW offen. Die Grenze von 25 kW betrifft insbesondere technische Anforderungen und darf damit nicht gleichgesetzt werden. Bei größeren Anlagen oder freiwilliger Direktvermarktung sind unter anderem Vermarktungskosten, Messung und die anzulegenden Werte für die Marktprämie relevant.

Die veröffentlichten anzulegenden Werte für die Marktprämie sind nicht identisch mit der hier gezeigten festen Einspeisevergütung. Wer Angebote von Direktvermarktern vergleicht, sollte deshalb nicht allein zwei Centbeträge nebeneinanderstellen, sondern das gesamte Abrechnungsmodell betrachten.

Negative Preise und technische Begrenzung einplanen

Für neue Anlagen können die Regeln des § 51 EEG bei negativen Börsenpreisen den Zahlungsanspruch zeitweise auf null verringern. Für Anlagen unter 100 kW greift eine Ausnahme bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Weitere Größen- und Übergangsregeln sind zu beachten. Eine pauschale Übertragung auf jede Bestandsanlage ist daher unzutreffend.

Daneben sieht § 9 EEG für bestimmte neue Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung vorübergehend eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent vor. Sie gilt bis zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an intelligente Messung und Steuerung einschließlich erfolgreicher erster Testung. Dies ist eine Leistungsgrenze am Netzanschluss und keine pauschale Kürzung der jährlichen Stromproduktion um 40 Prozent.

Wie lange gilt der bei Inbetriebnahme ermittelte Satz?

Für gesetzlich bestimmte anzulegende Werte reicht der reguläre Förderzeitraum grundsätzlich bis zum Ende des zwanzigsten Zahlungsjahres. Bei einer entsprechenden Inbetriebnahme im Jahr 2026 endet er somit regelmäßig am 31. Dezember 2046. Sonderfälle sowie spätere Änderungen an der Anlage müssen gesondert geprüft werden.

Die Bundesnetzagentur weist bei den aktuellen Sätzen auf die begrenzte Veröffentlichungsperiode und die weitere gesetzliche Beratung hin. Tarife für spätere Inbetriebnahmezeiträume sollten deshalb erst anhand der dann geltenden amtlichen Werte angesetzt werden. Auch eine geplante zusätzliche Vergütungskomponente darf ohne erfüllte rechtliche Voraussetzungen nicht als gesicherte Einnahme eingeplant werden.

Unterlagen für die richtige Abrechnung

  • Inbetriebnahmeprotokoll und registrierte Anlagenleistung.
  • Zuordnung zu Teil- oder Volleinspeisung.
  • Messkonzept und Status des intelligenten Messsystems.
  • Dokumentation zu Erweiterungen oder ersetzten Modulen.
  • Netzbetreiberabrechnung mit nachvollziehbaren Mengen und Tarifen.

Quellen und weiterführende Informationen

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