Einspeisevergütung 2026: Sätze, Berechnung und Voraussetzungen
Wer 2026 eine Solaranlage in Betrieb nimmt, sollte die Einspeisevergütung getrennt von der Ersparnis durch Eigenverbrauch rechnen. Vergütet wird der förderfähige Strom, der ins öffentliche Netz fließt. Wie hoch der Satz ist, hängt insbesondere von Inbetriebnahme, installierter Leistung und Anlagenkonzept ab.
Welche Vergütung gilt im September 2026?
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht für Inbetriebnahmen vom 1. August bis 31. Dezember 2026 folgende Einspeisevergütungen für Gebäudeanlagen und Anlagen an Lärmschutzwänden bis 100 kW. Die Tabelle nennt Cent je Kilowattstunde.
| Leistungsanteil | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Bis einschließlich 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Über 10 bis einschließlich 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Über 40 bis einschließlich 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Die Werte sind nach Leistungsanteilen gestaffelt. Bei einer 15-kW-Anlage wird nicht die gesamte Leistung mit dem niedrigeren Satz angesetzt. Für andere Anlagenarten gelten eigene Werte. Die hier genannten Einspeisevergütungen dürfen außerdem nicht mit den höheren „anzulegenden Werten“ zur Berechnung einer Marktprämie verwechselt werden.
So rechnen Sie eine Anlage mit 15 kW
Bei Teileinspeisung ergibt sich für dieses Beispiel ein gewichteter Satz: (10 × 7,70 + 5 × 6,66) ÷ 15 = rund 7,3533 ct/kWh. Bei 6.000 vergütungsfähigen eingespeisten Kilowattstunden sind das rechnerisch 441,20 Euro. Die tatsächliche Abrechnung berücksichtigt die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei einer Anlage bis 10 kW ergeben 6.000 vergütungsfähige Kilowattstunden mit 7,70 ct/kWh rechnerisch 462 Euro. Der selbst verbrauchte Strom gehört nicht zusätzlich in diese Vergütungsrechnung. Er reduziert stattdessen den Einkauf von Netzstrom.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung?
Bei Teileinspeisung verbrauchen Sie einen Teil des erzeugten Stroms selbst und speisen den Überschuss ein. Bei Volleinspeisung wird grundsätzlich der gesamte erzeugte Strom dem Netz zur Verfügung gestellt, abgesehen von den gesetzlich zugelassenen Ausnahmen. Für den erhöhten Satz müssen auch die Mitteilungspflichten aus § 48 EEG eingehalten werden.
Der höhere Volleinspeisesatz ist nicht automatisch wirtschaftlich günstiger. Vergleichen Sie ihn mit dem Wert des tatsächlich möglichen Eigenverbrauchs. Eine hohe Haushaltsrechnung allein sagt wenig darüber aus, ob der Verbrauch zu den Solarstunden passt.
Wie lange wird der Satz gezahlt?
Für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert sieht § 25 EEG grundsätzlich zwanzig Jahre zuzüglich des verbleibenden Inbetriebnahmejahres vor. Bei einer entsprechenden Inbetriebnahme im September 2026 reicht der reguläre Zeitraum damit grundsätzlich bis Ende 2046. Gesetzliche Sonderregelungen bleiben zu beachten.
Entscheidend ist die rechtliche Inbetriebnahme, nicht das Bestelldatum oder der Tag der MaStR-Anmeldung. Spätere Absenkungen für neu in Betrieb genommene Anlagen senken den zugeordneten Satz einer Bestandsanlage nicht automatisch mit. Für ältere Anlagen können andere Rechtsfassungen und Übergangsregeln maßgeblich sein.
Negative Börsenpreise: Die Ausnahmen sind wichtig
Für Neuanlagen nach dem aktuellen Regelwerk setzt § 51 EEG den anzulegenden Wert in Zeiten negativer Spotmarktpreise grundsätzlich auf null. Bei Anlagen unter 100 kW greift jedoch eine Ausnahme bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Für Anlagen unter 2 kW gibt es zusätzlich eine besondere gesetzliche Ausnahme, die an eine Festlegung der Bundesnetzagentur anknüpft.
Die Aussage „Jede neue Anlage bekommt bei negativen Preisen sofort nichts“ wäre daher falsch. § 51a EEG regelt außerdem eine Verlängerung des Vergütungszeitraums. Bei Solaranlagen wird hierfür ein besonderes Zeitkontingent berechnet; es handelt sich nicht um eine sofortige Euro-für-Euro-Erstattung ausgefallener Einnahmen.
Technik und Registrierung gehören dazu
Neue Anlagen müssen die technischen Vorgaben aus § 9 EEG erfüllen. Für eine neue Anlage unter 25 kW in der Einspeisevergütung gilt grundsätzlich eine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 Prozent, bis die gesetzlich verlangte Mess- und Steuertechnik eingebaut und die Ansteuerbarkeit erfolgreich getestet ist. Die Grenze bezieht sich auf die Netzeinspeisung, nicht auf jeden selbst verbrauchten Solarstrom. Für privilegierte Steckersolargeräte und andere Fallgruppen gelten Ausnahmen.
Daneben sind Netzanschluss, Messkonzept und Registrierung im Marktstammdatenregister zu klären. Bei fehlenden Angaben oder Pflichtverletzungen können Zahlungen zurückgehalten werden oder weitere Rechtsfolgen eintreten.
Größere Anlagen und das Ende der Förderung
Die reguläre feste Einspeisevergütung ist nach § 21 EEG auf Anlagen bis 100 kW begrenzt. Oberhalb davon ist für eine laufende Förderung grundsätzlich die Direktvermarktung relevant; befristete Ausfallvergütung und weitere gesetzliche Fälle sind gesondert geregelt.
Nach Ende der ursprünglichen Förderdauer gibt es für bestimmte ausgeförderte Anlagen eine gesetzliche Anschlussregelung, derzeit bis Ende 2032. Sie bedeutet keine Fortsetzung des alten festen Satzes. Betreiber sollten Eigenverbrauch, geltende Anschlussvergütung, Direktvermarktung und zusätzliche Messkosten rechtzeitig vergleichen.
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