EEG 2026: Welche Regeln für Solaranlagen gelten
Wer 2026 eine Solaranlage plant, braucht einen Überblick über Vergütung, Netzanschluss und technische Pflichten. „EEG 2026“ bezeichnet hier den geltenden Rechtsstand des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Daraus folgt nicht, dass ein vollständig neues Jahresgesetz am 1. Januar in Kraft getreten wäre. Die Anforderungen hängen insbesondere von Inbetriebnahmedatum, Anlagenleistung und Veräußerungsform ab.
Was regelt das EEG für Photovoltaik?
Das EEG legt unter anderem Bedingungen für den Netzanschluss, die Abnahme erneuerbaren Stroms und finanzielle Förderung fest. Es unterscheidet verschiedene Förder- und Vermarktungsformen. Nicht jede Solaranlage erhält dieselbe Vergütung, und nicht jede technische oder baurechtliche Anforderung steht im EEG.
Für private Gebäudeanlagen sind meist die feste Einspeisevergütung, die Wahl zwischen Überschuss- und Volleinspeisung sowie Messung und Steuerbarkeit entscheidend. Landesbaurecht, elektrische Anschlussregeln und steuerliche Vorschriften müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Themen im Überblick
| Thema | Einordnung für neue Anlagen 2026 |
|---|---|
| Vergütung | Inbetriebnahmedatum, Anlagenart und Leistungsstaffel entscheiden |
| Feste Einspeisevergütung | Regulär für Anlagen bis einschließlich 100 kW möglich |
| 60-Prozent-Regel | Für bestimmte Anlagen übergangsweise Begrenzung am Netzanschlusspunkt |
| Negative Preise | Ausnahmen und Zeitpunkt der iMSys-Ausstattung beachten |
| Förderdauer | Bei gesetzlichem Wert grundsätzlich Inbetriebnahmejahr plus 20 Kalenderjahre |
| Smart Meter | Pflichteinbau unter anderem bei mehr als 7 kW; Rollout nach MsbG |
Einspeisevergütung und Direktvermarktung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht für kleine Gebäudeanlagen mit Inbetriebnahme von August bis Dezember 2026 bis 10 kWp 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Für größere Leistungsanteile gelten andere Sätze. Die vollständige aktuelle Vergütungstabelle erläutert die Gewichtung.
Eine allgemeine Absenkung der Grenze für die reguläre feste Einspeisevergütung auf 25 kW darf nicht als geltende Standardregel behauptet werden. Die Bundesnetzagentur führt diese Förderform weiterhin für Anlagen bis 100 kW. Bei größeren Anlagen oder anderer Veräußerungsform sind die passenden Regeln zur Direktvermarktung und gegebenenfalls Ausschreibung zu prüfen.
Was bedeutet die 60-Prozent-Regel?
§ 9 EEG enthält für bestimmte Anlagen eine Übergangsregel bis zum Einbau intelligenter Messsysteme und Steuerungseinrichtungen sowie zur erstmalig erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit. Bei neuen Anlagen unter 25 kW in der Einspeisevergütung oder im Mieterstromzuschlag muss die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt grundsätzlich auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden. Für 25 bis unter 100 kW kommen zusätzliche Anforderungen hinzu.
Die Grenze lautet nicht pauschal 50 Prozent. Sie beschränkt außerdem nicht automatisch die gesamte PV-Erzeugung oder 40 Prozent der Jahresenergie. Zeitgleicher Eigenverbrauch kann weiterhin genutzt werden; eine geeignete Steuerung begrenzt die tatsächliche Netzeinspeisung. Begünstigte Steckersolargeräte bis insgesamt 2 kW und 800 VA sind von der entsprechenden Vorgabe ausgenommen.
Bei Bestandsanlagen müssen die Übergangsvorschriften des § 100 EEG geprüft werden. Wer eine Anlage erweitert, sollte die Leistung und Inbetriebnahmedaten der Teile dokumentieren, statt eine Regel für neue Anlagen ungeprüft auf den gesamten Bestand zu übertragen.
Negative Strompreise: Wann entfällt die Vergütung?
Nach § 51 EEG verringert sich für erfasste Anlagen der anzulegende Wert in negativen Preiszeiträumen auf null. Für Anlagen unter 100 kW gilt aber eine wichtige Ausnahme: Die neue Regel greift grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Daneben bestehen besondere Regeln für Kleinstanlagen und ältere Inbetriebnahmen.
Wird eine 2026 errichtete Anlage unter 100 kW im selben Jahr mit iMSys ausgestattet, ist die zeitliche Ausnahme grundsätzlich bis Jahresende relevant. Messsystem, Steuerungseinrichtung und Steuerungstest erfüllen unterschiedliche Funktionen. Aus „digitaler Zähler vorhanden“ lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres die vollständige Anwendbarkeit aller Regeln ableiten.
§ 51a sieht unter seinen Voraussetzungen einen verlängerten Vergütungszeitraum vor. Das ist keine sofortige Auszahlung jeder entgangenen Einnahme und kein Versprechen identischer Eurobeträge. Mehr dazu im Ratgeber zur Kompensation negativer Preiszeiten.
Smart Meter, Anmeldung und Netzanschluss
Der gesetzliche Rollout intelligenter Messsysteme betrifft unter anderem Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW. Das Messstellenbetriebsgesetz regelt Zuständigkeit, Einbau und Preisobergrenzen. Betreiber müssen die technischen Voraussetzungen am Zählerplatz rechtzeitig mit Installationsbetrieb und Messstellenbetreiber klären.
Eine gewöhnliche Dachanlage benötigt den passenden Netzanschlussprozess und die Registrierung im Marktstammdatenregister. Die vereinfachten Regeln für kleine Steckersolargeräte sind keine allgemeine Befreiung für alle PV-Anlagen. Fehlende Unterlagen oder nicht eingehaltene Pflichten können Abrechnung und Zahlungen beeinträchtigen.
Gibt es 2026 noch eine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch?
Die frühere EEG-Umlage ist abgeschafft. Alte Aussagen über eine auf 30 kWp oder 30 MWh begrenzte Umlagebefreiung dürfen deshalb nicht als aktuelle Eigenverbrauchsregel weitergeführt werden. Andere Pflichten und Kosten, etwa Steuern, Messentgelte oder Anforderungen bei Stromlieferung an Dritte, sind davon getrennt zu betrachten.
Was gilt für spätere Inbetriebnahmen?
Die Bundesnetzagentur weist für die Zeit nach Ende 2026 auf eine Nachfolgeregelung in parlamentarischer Beratung hin. Planungen und politische Forderungen sind von geltendem Recht zu unterscheiden. Für einen späteren Projektstart müssen die dann wirksamen Bedingungen erneut geprüft werden.
Fazit
Die wichtigsten EEG-Fragen 2026 lassen sich anhand weniger Anlagendaten sortieren: Inbetriebnahme, Leistung, Einspeiseform und Messausstattung. Lassen Sie diese Angaben und die erforderliche Begrenzungs- beziehungsweise Steuerungslösung im Angebot ausdrücklich festhalten.
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