Solarspitzengesetz 2026: Die 60-Prozent-Grenze richtig umsetzen

Für eine neue PV-Anlage sollte die Umsetzung des Solarspitzengesetzes 2026 bereits im Angebot stehen. Die wichtigsten Fragen sind praktisch: Wo wird die Einspeisung gemessen, wie wird sie begrenzt, und welche Verbraucher können den erzeugten Strom im Haus nutzen? Eine pauschale Aussage über 40 Prozent Ertragsverlust hilft bei dieser Planung nicht.

Solarspitzengesetz 2026: Die 60-Prozent-Grenze richtig umsetzen [Bildinhalt mit KI erstellt]
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Was die 60-Prozent-Grenze tatsächlich begrenzt

Bei den erfassten neuen Anlagen begrenzt § 9 EEG die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt vorübergehend auf 60 Prozent der installierten Leistung. Für eine Anlage mit 10 kWp entspricht das 6 kW maximaler Einspeisung. Die Jahresenergie in Kilowattstunden wird dadurch nicht pauschal um 40 Prozent gekürzt.

Eine PV-Anlage erreicht ihre Nennleistung nicht rund um die Uhr. Außerdem können zeitgleicher Hausverbrauch und Speicherladung die Netzeinspeisung reduzieren. Relevant ist daher der zeitliche Verlauf aus Erzeugung und Verbrauch. Wie viel Energie tatsächlich abgeregelt wird, muss standort- und anlagenbezogen berechnet werden.

Beispiel mit einer 10-kWp-Anlage

Situation Leistungsbilanz Folge bei 6 kW Einspeisegrenze
8 kW Erzeugung, 2 kW Hausverbrauch 8 − 2 = 6 kW ins Netz In diesem vereinfachten Beispiel keine zusätzliche Begrenzung nötig.
8 kW Erzeugung, 0,5 kW Hausverbrauch 7,5 kW würden ins Netz fließen 1,5 kW müssen zusätzlich genutzt, gespeichert oder abgeregelt werden.
8 kW Erzeugung, 0,5 kW Verbrauch, 1,5 kW Speicherladung 8 − 0,5 − 1,5 = 6 kW Die Grenze wird in der vereinfachten Bilanz eingehalten.

Die Werte dienen nur der Veranschaulichung. Reale Anlagen haben Wandlungsverluste, Messabweichungen und Regelzeiten. Der Fachbetrieb muss die zulässige Umsetzung so konfigurieren, dass die technischen Vorgaben zuverlässig eingehalten werden.

Messung am Netzanschlusspunkt und Regelung abstimmen

Eine dynamische Regelung kann anhand der gemessenen Einspeisung Erzeugung, Speicher und Verbraucher koordinieren. Eine starre Begrenzung der Erzeugungsleistung am Wechselrichter nutzt dagegen zusätzlichen Eigenverbrauch unter Umständen weniger gut aus. Welche Lösung möglich und zulässig ist, hängt von Wechselrichter, Messung, Steuerung und Vorgaben des Netzbetreibers ab.

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Im Angebot sollten daher genaue Gerätebezeichnungen, Messposition, Regelungsfunktion und Inbetriebnahmeleistung enthalten sein. Begriffe wie „Smart-Meter-ready“ oder „Energiemanager inklusive“ beschreiben noch keinen vollständigen Nachweis. Mehrere unabhängig arbeitende Regler brauchen zudem klar festgelegte Prioritäten.

Ein Speicher hilft nur, wenn noch Platz vorhanden ist

Wenn die Batterie bereits früh am Vormittag voll ist, kann sie die Mittagsspitze nicht mehr aufnehmen. Eine vorausschauende Betriebsstrategie kann einen Teil der Kapazität dafür freihalten. Gleichzeitig darf sie den späteren Haushaltsbedarf nicht aus dem Blick verlieren. Nötig ist eine zum Standort passende Prognose und keine starre Regel für jeden Tag.

Zusätzliche Speicherkapazität kostet Geld und verursacht Verluste. Vergleichen Sie den erwarteten Nutzen mit diesen Mehrkosten, statt einen Speicher allein wegen der Einspeisegrenze möglichst groß zu wählen. Je nach Tagesprofil können auch verschiebbare Verbraucher einen Teil der Aufgabe übernehmen.

Wallbox und Wärmepumpe sinnvoll einbeziehen

Ein am Haus angeschlossenes Elektroauto kann Überschüsse nutzen, solange es tatsächlich dort steht und Energie benötigt. Eine Wärmepumpe kann innerhalb der erlaubten Temperatur- und Betriebsgrenzen Wärme vorziehen. Unnötig hohe Temperaturen oder häufiges Takten können den Vorteil jedoch mindern.

Die Geräte sollten ihre erforderlichen Ziele weiterhin erreichen: etwa einen definierten Ladezustand zur Abfahrt oder ausreichendes Warmwasser. Die PV-Einspeiseregelung nach § 9 EEG und die netzorientierte Steuerung bestimmter Verbraucher nach § 14a EnWG sind dabei unterschiedliche Aufgaben. Ein Energiemanager muss die vorgesehenen Schnittstellen ausdrücklich unterstützen.

Wann die vorläufige Grenze entfällt

Für das Ende der Übergangsphase reichen ein digitaler Stromzähler oder ein gewöhnlicher Verbrauchssensor nicht aus. § 9 EEG verlangt das intelligente Messsystem, die entsprechende Steuerungseinrichtung und die erstmalige erfolgreiche Prüfung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese Technik. Die Aufhebung sollte deshalb dokumentiert abgestimmt werden.

Negative Strompreise folgen einer anderen Übergangsregel: Bei Anlagen unter 100 kW endet die betreffende Ausnahme nach § 51 grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres der iMSys-Ausstattung. Dieser Termin darf nicht mit dem Ende der 60-Prozent-Begrenzung gleichgesetzt werden. Die rechtlichen Einzelheiten und Ausnahmen sind im ergänzenden Überblick erläutert.

Checkliste für die Abnahme

  • Installierte Leistung und maßgebliche EEG-Zuordnung schriftlich bestätigen.
  • Messrichtung und Einspeisewert am Netzanschlusspunkt prüfen lassen.
  • Begrenzung mit typischen Last- und Speicherzuständen nachvollziehen.
  • Verhalten bei Kommunikationsausfall und konkurrierenden Reglern festhalten.
  • Verantwortlichkeit für spätere Mess- und Steuerungstechnik vereinbaren.
  • Einstellungen, Protokolle und Bedienhinweise dauerhaft aufbewahren.

So wird die rechtliche Vorgabe Teil einer funktionierenden Anlagenplanung. Ob und in welchem Umfang eine Optimierung wirtschaftlich sinnvoll ist, ergibt sich aus Erzeugungsprofil, Verbrauch und zusätzlichen Investitionen – nicht aus einer pauschalen Verlustzahl.

Quellen und weiterführende Informationen

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