Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen in Schleswig-Holstein

Förderprogramm „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“

Die Initiative „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ in Schleswig-Holstein umfasst auch die Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen. Diese Initiative wurde vom Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur am 8. Juni 2023 ins Leben gerufen. Ziel ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und den Energieverbrauch zu reduzieren. Insbesondere soll die Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen den Bürgerinnen und Bürgern helfen, ihre Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Unterstützung von Privatpersonen bei Kauf und Installation von Photovoltaik-Systemen für ihre Balkone. Der Erfolg des Programms wird an der Zahl der neu installierten PV-Balkonanlagen gemessen.

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener rechtlicher und administrativer Vorgaben. Dazu gehören das Allgemeine Verwaltungsgesetz für Schleswig-Holstein, die Landeshaushaltsordnung und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Diese Regelungen definieren die genauen Bedingungen und Abläufe für die Förderung.

Ein interessanter Punkt ist, dass die Richtlinie keinen Rechtsanspruch auf die Förderung gewährt. Das bedeutet, dass die Entscheidungen der Bewilligungsstelle auf ihrem Ermessen basieren und die verfügbaren Haushaltsmittel berücksichtigen.

Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen in Schleswig-Holstein

Die Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen in Schleswig-Holstein zielt darauf ab, den Kauf und die Installation von Photovoltaik-(PV)-Balkonanlagen einschließlich Wechselrichtern zu unterstützen. Diese Balkonanlagen, die als steckerfertige Photovoltaik-Systeme konzipiert sind, wandeln Sonnenenergie in elektrischen Strom um. Um förderfähig zu sein, muss eine Anlage eine Mindestleistung von 250 Watt und darf eine Höchstleistung von 600 Watt nicht überschreiten, wobei sich dies auf die Leistung des Wechselrichters bezieht. Diese Leistungsvorgaben sorgen dafür, dass die Anlagen effizient arbeiten und ideal für Balkone geeignet sind.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Förderung ist die Berücksichtigung von Wechselrichtern. Diese Geräte sind entscheidend, um den von den PV-Anlagen produzierten Gleichstrom in Wechselstrom umzuwandeln, den man dann im häuslichen Stromnetz verwenden kann.

Die festgelegten Anforderungen an die PV-Balkonanlagen garantieren, dass die geförderten Systeme nicht nur umweltfreundlich, sondern auch sicher und leistungsfähig sind. Sie leisten somit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und erfüllen gleichzeitig die Bedürfnisse und Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzer.

Zuwendungsempfänger und -berechtigung

Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein. Dies bedeutet, dass die Förderung speziell auf Einwohner des Bundeslandes zugeschnitten ist, um die lokale Energieunabhängigkeit und den Klimaschutz zu fördern. Zusätzlich sind auch gemeinnützige Organisationen, die gemäß § 52 der Abgabenordnung anerkannt sind und ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben, förderberechtigt.

Ein wichtiger Aspekt ist die Klarstellung, dass man keine wirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit den geförderten Gegenständen ausüben darf. Dies bedeutet, dass Sie die Photovoltaik-Balkonanlagen nicht kommerziell nutzen dürfen. Denn sie sollen ausschließlich dem privaten Gebrauch oder dem Gebrauch im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten dienen. Dies unterstreicht den Fokus des Programms auf individuelle und gemeinnützige Initiativen im Bereich erneuerbarer Energien und Energieeinsparung.

Diese Einschränkungen stellen sicher, dass man die Fördermittel gezielt einsetzt, um Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen bei ihren Bemühungen um einen umweltfreundlicheren und energieeffizienteren Alltag zu unterstützen. Durch diese spezifische Zielgruppenorientierung wird die Effektivität des Förderprogramms im Hinblick auf die Erreichung seiner Klimaschutzziele maximiert.

Zuwendungsvoraussetzungen für die Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen in Schleswig-Holstein

Zunächst müssen alle förderfähigen PV-Balkonanlagen ein CE-Kennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen bestätigt, dass die Anlagen den geltenden EU-Richtlinien entsprechen. Zudem müssen die Geräte eine Konformitätserklärung gemäß der VDE-AR-N 4105 vorweisen. Diese technische Richtlinie stellt sicher, dass die Anlagen kompatibel mit dem deutschen Stromnetz sind. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Anlage die Voraussetzungen erfüllt, wenden Sie sich am Besten an einen fachkundigen Photovoltaik Anbieter aus Schleswig-Holstein.

Die Anlagen müssen vom Antragsteller beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Sicherheit und Netzverträglichkeit der Anlagen zu gewährleisten. Ebenso ist eine Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlich, was zur Transparenz und Überwachung der dezentralen Energieerzeugung beiträgt.

Interessant ist die Bestimmung, dass für den mit den Geräten erzeugten Strom keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden darf. Dies unterstreicht den privaten, selbstgenutzten Charakter der Anlagen und grenzt sie von kommerziellen Photovoltaik-Projekten ab.

Die Installation und der Betrieb der Anlagen müssen bestimmten technischen Normen entsprechen, insbesondere der DIN VDE V 0100-551-1 und DIN VDE V 0628-1. Diese Normen garantieren die sichere Installation und Nutzung der Anlagen im Haushaltsnetz.

Weitere Voraussetzungen beziehen sich auf den Standort der Maßnahme in Schleswig-Holstein, die Ausschlusskriterien für bereits geförderte Maßnahmen, die Beschränkung auf Neuanschaffungen und die Notwendigkeit des Einverständnisses des Vermieters bei Mietobjekten.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Art der Zuwendung ist als Projektförderung definiert und wird in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt. Diese Form der finanziellen Unterstützung erleichtert es den Begünstigten, in erneuerbare Energietechnologien zu investieren, da die Förderung nicht zurückgezahlt werden muss. Es handelt sich um eine Anteilfinanzierung mit einem festgelegten Höchstbetrag, was bedeutet, dass die Förderung einen Teil der Gesamtkosten abdeckt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro. Für bestimmte Gruppen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich zum Bezug von Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Wohngeld berechtigt sind, erhöht sich der Betrag um bis zu 150 Euro. Dies stellt sicher, dass auch Haushalte mit geringerem Einkommen die Möglichkeit haben, von der Förderung zu profitieren.

Interessant ist die Regelung, dass die Gesamtförderung 50% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen darf. Dies bedeutet, dass die Antragsteller einen signifikanten Eigenanteil an den Kosten tragen müssen, was zur wirtschaftlichen Verantwortung und Nachhaltigkeit des Projekts beiträgt.

Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Anschaffungs- als auch die Installations- bzw. Anschlusskosten der PV-Balkonanlagen. Ausgaben für Genehmigungsprozesse und Betriebskosten sind von der Förderung ausgeschlossen. Zudem ist eine Kumulierung der Fördermittel aus diesem Programm mit anderen Förderprogrammen des Landes Schleswig-Holstein unter bestimmten Bedingungen möglich.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zu den wesentlichen Punkten gehört, dass die Antragstellung die Einwilligung zur Speicherung und Auswertung der damit zusammenhängenden Daten impliziert. Dies ermöglicht es der Bewilligungsstelle, die Wirksamkeit des Förderprogramms zu überwachen und zu bewerten. Außerdem dürfen die Ergebnisse dieser Auswertungen veröffentlicht werden, was zur Transparenz des Programms beiträgt.

Ein wichtiger Aspekt ist die Zweckbindungsfrist von zwei Jahren, während der die geförderten Gegenstände im Eigentum der antragstellenden Person bleiben müssen. In dieser Zeit müssen die Anlagen zweckentsprechend genutzt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückfordern.

Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann frei über die Anlagen verfügt werden. Dies bedeutet, dass die Begünstigten nach zwei Jahren die Anlagen verkaufen oder anderweitig nutzen können, ohne dass dies Auswirkungen auf die gewährte Förderung hat.

Verfahren und Geltungsdauer

Der folgende Abschnitt behandelt das Verfahren zur Beantragung der Fördermittel für Photovoltaik-Balkonanlagen in Schleswig-Holstein sowie die Geltungsdauer der Richtlinie. Dieser Teil liefert wichtige Informationen über den administrativen Prozess und die zeitlichen Rahmenbedingungen des Förderprogramms.

  1. Bewilligungsstelle: Die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ist als Bewilligungsstelle für das Förderprogramm benannt. Dies bedeutet, dass sie für die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens zuständig ist.
  2. Antragsverfahren: Der Antragsprozess erfolgt ausschließlich online, was den Prozess vereinfacht und beschleunigt. Im Onlineportal werden die Verfahrensschritte beschrieben, und es werden Hilfestellungen zur Antragstellung und zum Fördergegenstand angeboten. Eine wichtige Anforderung ist die vorherige Authentifizierung der Antragstellenden, für die verschiedene Optionen zur Verfügung stehen. Außerdem müssen gemeinnützige Organisationen zusätzliche Dokumente wie den Gemeinnützigkeitsbescheid und die Vereinssatzung vorlegen. Die Antragszeitfenster werden regelmäßig festgelegt und bekannt gegeben, und es ist darauf hinzuweisen, dass keine Anträge mehr gestellt werden können, wenn die Fördersumme für einen bestimmten Zeitraum aufgebraucht ist.
  3. Bewilligungsverfahren: Für die Prüfung und Bewilligung der Förderanträge ist ein einstufiges elektronisches Verfahren vorgesehen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach Prüfung anhand der in der Richtlinie festgelegten Kriterien.
  4. Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuschuss wird nach abgeschlossenem Antragsverfahren ausgezahlt, wobei der Verwendungsnachweis bei der Antragstellung digital vorzulegen ist. Dieser Nachweis umfasst unter anderem Rechnungen und Herstellerdatenblätter. Interessant ist, dass kein Sachbericht erforderlich ist.

Geltungsdauer: Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Dies definiert den Zeitrahmen, in dem Anträge gestellt und bewilligt werden können.

Fazit Förderprogramm für Photovoltaik-Balkonanlagen in Schleswig-Holstein

Das Förderprogramm für Photovoltaik-Balkonanlagen in Schleswig-Holstein markiert einen wichtigen Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und umweltfreundlicheren Zukunft. Durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen wird nicht nur die Energieunabhängigkeit gefördert, sondern auch ein aktiver Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Die spezifischen Anforderungen an die Anlagen gewährleisten, dass die geförderten Projekte sowohl sicher als auch effizient sind. Wichtig ist dabei, dass die Förderung breit zugänglich ist und auch einkommensschwache Gruppen einschließt. Mit einer klaren und transparenten Antragstellung sowie festen Richtlinien bietet das Programm eine hervorragende Gelegenheit für Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein, aktiv an der Energiewende teilzunehmen. Die zeitlich begrenzte Gültigkeit der Richtlinie unterstreicht die Dringlichkeit des Handelns in Sachen Klimaschutz und regenerative Energien. Insgesamt stellt das Programm eine lohnende Investition in eine nachhaltigere Zukunft dar und ist ein beispielhaftes Modell für ähnliche Initiativen in anderen Regionen.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/umwelt-naturschutz/klimaschutz/_downloads/foerderRiLi_PV_Balkonanlagen.pdf?__blob=publicationFile&v=4

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